2.5. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, die Abstimmungsbeschwerde enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer oder andere Versammlungsteilnehmer an der Bürgerversammlung Verfahrensfehler gerügt hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar während der Versammlung eine Beschwerde angekündigt und am Schluss eine (unbegründete) Einsprache erhoben. Er habe jedoch nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck geltend gemacht, dass die Abstimmung mit einem Verfahrensfehler behaftet sei.