Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustande gekommen sei. Nicht jede Äusserung eines auf der unterlegenen Seite stehenden Stimmberechtigten ist (im Nachhinein) als Rüge zu qualifizieren: Allgemeine Kritik an der Versammlungsführung ist keine Rüge. Auch ein Antrag zum Verfahren, der dann nicht befolgt wurde, ist keine Rüge.