Der allgemeine Grundsatz, dass Fehler im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen sofort nach ihrer Entdeckung zu monieren sind, wird so auf die besonderen Verhältnisse der Bürgerversammlung angewendet. Die Rügepflicht bedingt weder, dass in der Versammlung eine Beschwerde angekündigt wird, noch, dass die Rüge rechtlich begründet wird. Hingegen muss der beanstandete Fehler bezeichnet und – wenn möglich – die Verbesserungsmassnahme genannt werden. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustande gekommen sei.