Die Pflicht, Verfahrensmängel der genannten Art in der Bürgerversammlung selbst zu rügen, ist Ausdruck von deren Unmittelbarkeit, entspricht dem (auch Private verpflichtenden) Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101, BV) und dient der Verfahrensökonomie. Die Rüge erlaubt der Versammlungsleitung, auf Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällig notwendige Korrekturen vorzunehmen. Der allgemeine Grundsatz, dass Fehler im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen sofort nach ihrer Entdeckung zu monieren sind, wird so auf die besonderen Verhältnisse der Bürgerversammlung angewendet.