Dementsprechend sieht Art. 47 GG vor, dass Stimmberechtigte bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben können. 2.4. Art. 164 GG regelt damit die Stimmrechtsbeschwerde im engeren Sinn. Mit dieser können Verfahrensmängel gerügt werden, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen sind. Als solche beeinträchtigen sie die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe und damit die politischen Rechte jedes © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte