2.3. Unter dem Titel "Staatsaufsicht" (Art. 155 ff. GG) finden sich die Bestimmungen zum Rechtsschutz. Mit "Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln" (Marginalie von Art. 164 GG) können Stimmberechtigte Abstimmungen wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung anfechten. Zuständig im konkreten Fall ist die Vorinstanz (Art. 41 VKK). Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (vgl. Art. 164 Abs. 1 und 2 GG). Dementsprechend sieht Art.