Liegen mehrere solche Anträge zu einem Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag verbleibt. Der bereinigte Hauptantrag wird alsdann der Schlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39 GG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen (Art. 39 Abs. 1 und 2 GG). Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab (Art. 40 GG). Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss