Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt, sofern die Bürgerversammlung keine andere Reihenfolge beschliesst (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Die Stimmberechtigten können Ordnungs- und Änderungsanträge stellen. Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Diskussion oder Rückkommen. Sie werden sofort behandelt (Art. 37 Abs. 1 und 2 GG). Stimmberechtigte können sodann zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen. Liegen mehrere solche Anträge zu einem Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag verbleibt.