2.2. Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit das Gemeindegesetz kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht. Sachabstimmungen werden an der Urne vorgenommen, wenn ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist, wenn die Gemeindeordnung es vorsieht (der Rat kann die Vorlage dennoch einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen) oder wenn an der Bürgerversammlung die Mehrheit es beschliesst (wenn von der Gemeindeordnung vorgesehen, kann auch eine Minderheit die Urnenabstimmung verlangen). Die Vorlage kann auch in diesem Fall einer Bürgerversammlung unterbreitet werden; diese kann die Rückweisung, Verschiebung