Soweit die als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften die Beschlussfassung an der Bürgerversammlung vorsehen und – wie das hier der Fall ist – keine eigenen Vorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes über das Verfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss an (Art. 5 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, sGS 171.0, RGG; vgl. bereits den pauschalen Verweis auf die subsidiäre Anwendung der Vorschriften des kantonalen Rechts in Art. 71 Abs. 1 VKK). Einschlägig für die Durchführung der Kirchbürgerversammlung sind somit insbesondere die Art. 22 ff. des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, GG).