diese bedarf der Genehmigung durch den Administrationsrat (Art. 70 Abs. 1 lit. a VKK). Die Beschwerdebeteiligte ist als Kirchgemeinde mit Bürgerversammlung organisiert (Art. 3 der Gemeindeordnung vom 25. Juni 2015, act. 8/9). Soweit die als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften die Beschlussfassung an der Bürgerversammlung vorsehen und – wie das hier der Fall ist – keine eigenen Vorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes über das Verfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss an (Art. 5 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, sGS 171.0, RGG;