Katholiken römisch-katholischen Bekenntnisses angehören (Art. 55 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen, sGS 173.5, VKK). Der Entscheid über die Erstellung, die Renovation und den Abbruch von Bauten liegt im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft als Organ der Kirchgemeinde (Art. 61 Abs. 1 lit. f VKK). Die Kirchgemeinde ist im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons und des Konfessionsteils autonom (Art. 57 VKK). In der Gemeindeordnung legt die Bürgerschaft im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Organisationsform fest (Art. 61 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VKK); diese bedarf der Genehmigung durch den Administrationsrat (Art.