2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Abstimmungsbeschwerde eingetreten ist. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ist eine Kirchgemeinde. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche (Gebiets-) Körperschaft, der die in ihrem Gebiet wohnhaften © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte