Wesentlich (und eingehalten) sei jedoch, dass die Bürgerversammlung die Schlussabstimmung über die Vorlage in diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt habe. Über den Ordnungsantrag A.__s auf Schluss der Diskussion sei sodann sofort und korrekt abgestimmt worden (vgl. act. 2). C. Gegen den Entscheid des Administrationsrates (Vorinstanz) erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2019 und Ergänzung vom 27. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte