Er habe somit eine rasche Klarstellung der Förmlichkeiten und eine allfällige Korrektur des Verfahrens verunmöglicht und damit sein Beschwerderecht verwirkt. Überdies sei nicht gesetzlich geregelt, bis wann ein Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung gestellt werden könne. Ein solcher könne zu einem beliebigen Zeitpunkt der Beratung gestellt werden. Es obliege dem Versammlungsleiter, die Abstimmung darüber im Hinblick auf die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und unter Berücksichtigung des Beratungsablaufs durchzuführen. Wesentlich (und eingehalten) sei jedoch, dass die Bürgerversammlung die Schlussabstimmung über die Vorlage in diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt habe.