Nach einem weiteren Schriftenwechsel trat der Administrationsrat mit Entscheid vom 13. August 2019 auf die Abstimmungsbeschwerde nicht ein mit der Begründung, A.__ habe zwar während der Versammlung eine Beschwerde angekündigt und am Schluss eine (unbegründete) Einsprache erhoben. Er habe jedoch nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Abstimmung mit einem Verfahrensfehler behaftet sei. Er habe somit eine rasche Klarstellung der Förmlichkeiten und eine allfällige Korrektur des Verfahrens verunmöglicht und damit sein Beschwerderecht verwirkt.