Von den beschwerdeweise geltend gemachten Verfahrensfehlern habe A.__ an der Versammlung einzig gerügt, dass über den Antrag auf Urnenabstimmung nicht unmittelbar nach Antragstellung abgestimmt worden sei. Auf die Beschwerde sei mithin nur insoweit einzutreten, und sie sei auch diesbezüglich unbegründet (act. 8/3).