In der Sache wäre die Abstimmungsbeschwerde ohnehin unbegründet (E. 3). Dass in der Versammlung ein Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung gestellt worden ist, schliesst eine anschliessende Diskussion (auch) zur Sache – im konkreten Fall zu einem Kreditbegehren – nicht aus (Verwaltungsgericht, B 2019/190). Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte A.__ Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte