Entscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2020 Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 5 RGG (sGS 171.0) in Verbindung mit Art. 164 und 22 ff. GG (sGS 151.2). Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG. Das Beschwerderecht ist verwirkt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen des Versammlungsleiters an der Versammlung einverstanden erklärt hat und die weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an der Versammlung gerügt worden sind (E. 2). In der Sache wäre die Abstimmungsbeschwerde ohnehin unbegründet (E. 3).