{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\n3.2.\nOrdnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Das Gesetz erwähnt als solche\n(in nicht abschliessender Folge) \"Schluss der Rednerliste\", \"Schluss der Diskussion\"\nund \"Rückkommen\". Ihrem Sinn nach ertragen diese Ordnungsanträge keinen\nAufschub. Eine Diskussion über Ordnungsanträge wird nur bei Vorliegen besonderer\nGründe geführt (Thalmann, a.a.O., N 5.2 zu § 46 GG/ZH und Ergänzungsband, a.a.O.,\nN 3 zu § 46a GG/ZH; vgl. zum Antrag auf Schluss der Diskussion BGer 1C_492/2017\nvom 12. Februar 2018 E. 4). Aus den Voten und Eingaben des Beschwerdeführers\nergibt sich, dass in seinen Augen eine Diskussion zur Sache unzulässig ist, nachdem\nein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt worden ist. Beim Antrag auf Durchführung\neiner Urnenabstimmung handelte es sich jedoch nicht um einen Ordnungsantrag, der\nauf die Verhandlungsführung abzielte und über den sofort abzustimmen gewesen wäre.\nAuch trifft nicht zu, dass eine anschliessende Diskussion zum\nVerhandlungsgegenstand (in der Sache) aus formellen Gründen unzulässig gewesen\nwäre. Dementsprechend gibt das Gesetz der Versammlungsleitung keine Instrumente\nan die Hand, die Voten in inhaltlich zulässige Bahnen zu lenken (vgl. Art. 39 Abs. 2 GG).\nEiner inhaltlichen Kontrolle unterliegen erst Anträge zur Sache: Über rechtswidrige\nAnträge wird nicht abgestimmt (Art. 46 Abs. 1 GG).\n\n3.3.\nSelbst wenn die Mehrheit an der Bürgerversammlung beschlossen hat, die\nSachabstimmung an der Urne durchzuführen, hindert dies den Rat nicht, die Vorlage\ndennoch der Versammlung zu unterbreiten und an dieser zu beraten. Diese kann\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(immer noch) Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen (vgl. Art. 26\nAbs. 3 lit. b und c GG). Gleiches muss für den Fall gelten, in dem eine\nUrnenabstimmung erst beantragt, über diesen Antrag aber noch nicht abgestimmt\nworden ist. In dieser Konstellation ist eine Diskussion in der Sache ebenso wenig\nausgeschlossen. Eine solche ist vielmehr sachgerecht, ermöglicht sie den\nVersammlungsteilnehmern doch, sich über die Tragweite der Vorlage zusätzlich zu\ninformieren und sich damit auch eine Meinung zur Notwendigkeit der beantragten\nUrnenabstimmung zu bilden. Das hier gewählte Vorgehen, die anwesenden\nKirchbürgerinnen und Kirchbürger im Rahmen der Schlussabstimmung zunächst über\ndie Frage der Urnenabstimmung und anschliessend über das Sachgeschäft abstimmen\nzu lassen, nachdem diese \"Schluss der Diskussion\" beschlossen hatten, folgt einer\nklaren Logik und ist nicht zu beanstanden. Den Stimmberechtigten waren die Anträge\nund Fragestellungen bekannt, und das Verfahren war so angelegt, dass ihr Wille\nunverfälscht zum Ausdruck gekommen ist. Dass der Ordnungsantrag auf \"Schluss der\nDiskussion\" verfrüht gestellt worden wäre mit dem Ziel, Minderheiten zum Schweigen\nzu bringen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Thalmann, a.a.O., N 5.6.1 zu § 46 GG/ZH).\nAuch wird nicht geltend gemacht, es seien in diesem Zeitpunkt noch Voten angemeldet\ngewesen, die dann nicht mehr zugelassen worden seien.\n\n3.4.\nSelbst wenn Mängel im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung\nbestehen, ist die Abstimmung nach der Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn\ndie gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben\nkönnen. Es muss in einem solchen Fall nicht nachgewiesen werden, dass sich der\nMangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt,\ndass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des\nMöglichen liegt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel\nanders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie\nnicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung\nabgesehen werden (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2 S; 135 I 292 E. 4.4 S. 301; ZBl 115/2014\nS. 612; je mit Hinweisen).\n\nDie vom Beschwerdeführer gerügten Mängel betreffen nicht das Abstimmungsresultat\nin Sachen Urnenabstimmung. Dieses war zwar mit einem Verhältnis von 166:168\nStimmen knapp, doch wurde die Diskussion über den entsprechenden Antrag auf sein\nBestreben hin beendet. Insoweit wirft er der Versammlungsleitung auch nicht vor, sie\nhabe ihn missverstanden oder sein Anliegen umgedeutet. Er kreidet ihr (zu Unrecht)\nlediglich an, dass sie einzelne, in seinen Augen unzulässige Voten zur Kreditvorlage an\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich zugelassen hat. Diesem Sachgeschäft stimmten die Stimmberechtigten jedoch mit\nklarer Mehrheit zu. Inwiefern eine weitere, vom Beschwerdeführer offenbar noch\ngewünschte, aber an der Verhandlung nicht mehr verlangte Diskussion daran etwas\nhätte ändern können, ist nicht ersichtlich. Von einer Aufhebung der Abstimmung wäre\nbei diesen Gegebenheiten wohl auch dann abzusehen, wenn man davon ausgehen\nmüsste, eine weitere Diskussion sei zu Unrecht unterblieben.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die (inhaltlich ohnehin\nunbegründete) Abstimmungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Das\nBeschwerderecht ist verwirkt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen des\nVersammlungsleiters an der Versammlung einverstanden erklärt hat und die weiteren\nbeschwerdeweise geltend gemachten Verfahrensmängel nicht an der Versammlung\ngerügt worden sind. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n"}