{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\n2.7.\nDie Darstellung der Vorinstanz gibt die protokollarisch festgehaltenen Vorgänge an der\nKirchbürgerversammlung zwar verkürzt wieder, im Ergebnis ist ihr jedoch zuzustimmen.\nDer Beschwerdeführer meldete sich mit einem Ordnungsantrag und monierte ganz\nkonkret, dass man – nachdem ein entsprechender Antrag gestellt worden sei – nur\nnoch über die Frage der beantragten Urnenabstimmung und nicht mehr über die\nBaukreditvorlage an sich hätte diskutieren dürfen. Er verlangte, dass jetzt über den\nAntrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung abgestimmt werde. Er rügte damit\neine (in seinen Augen bestehende) formelle Unregelmässigkeit in der\nVerhandlungsführung und zeigte auch gleich auf, wie dieser zu beheben sei (\"[…] jetzt\nabstimmen\"). Von einer solchen Rüge ist auch die Beschwerdebeteiligte ausgegangen\n(vgl. act. 10/3 S. 2). Seine Auffassung wiederholte der Beschwerdeführer in der\nanschliessenden Diskussion mit dem Versammlungsleiter mehrfach. Dieser legte dar,\ndass es nur drei zulässige Ordnungsanträge gebe, dass über die beantragte\nUrnenabstimmung im Rahmen der Schlussabstimmung abgestimmt werde und dass er\nden Antrag des Beschwerdeführers als Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. der\nDiskussion entgegennehme: \"Ich werte deinen Antrag aber als Ordnungsantrag, dass\nwir jetzt die Diskussion beenden und über diesen Antrag muss die Bürgerschaft\nabstimmen. Ist das in deinem Sinne?\" – Darauf antwortete der Beschwerdeführer: \"Ja,\nund im Übrigen kündige ich eine Beschwerde an.\" Indem der Beschwerdeführer auf\nNachfrage hin bestätigte, mit diesem Vorgehen einverstanden zu sein, hat er ein\n(weitergehendes) Beschwerderecht verwirkt. Wäre er im Zeitpunkt der Abstimmung\nüber das Geschäft nach wie vor der Ansicht gewesen, das Vorgehen des\nVersammlungsleiters sei nicht korrekt, wäre er nach Art. 164 Abs. 2 GG im Hinblick auf\neine allfällige Abstimmungsbeschwerde gehalten – und wäre es ihm nach den\nUmständen auch zuzumuten – gewesen, dies (noch einmal) ausdrücklich an der\nVersammlung selbst zu rügen. Dies hätte er spätestens dann tun müssen, als er\ngemerkt hatte, dass nicht nur die Diskussion zum Antrag auf Urnenabstimmung\nbeendet worden war, sondern auch zur Sachvorlage an sich und damit seine Absicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(nach seinen heutigen Ausführungen) uminterpretiert worden sei (vgl. die Darstellung in\nact. 5 S. 2). Weil er dies unterliess, blieb dem Beschwerdeführer die Erhebung einer\nAbstimmungsbeschwerde im Anschluss an die Kirchbürgerversammlung auch insoweit\nverwehrt (vgl. dazu BGer 1C_528/2016, a.a.O. E. 6.1). Eine Pflicht des\nVersammlungsleiters, den Beschwerdeführer auf die Folgen einer unterlassenen\nBegründung seiner Rüge hinzuweisen, bestand nicht. Dies gilt umso mehr, weil der\nBeschwerdeführer seinen ersten im Verlauf der Versammlung vorgebrachten Einwand\nbegründet hatte und nicht ersichtlich ist, weshalb er dies in Bezug auf seine bleibenden\nVorbehalte bis zum Schluss der Versammlung nicht erneut hätte tun können. Die\nAbstimmungsbeschwerde dient gerade nicht dazu, die Versammlung unbesehen vom\neigenen Verhalten während deren Dauer auf nachträglich allfällige Verfahrensfehler\nüberprüfen zu lassen. Vorausgesetzt ist – wie dargelegt – vielmehr, dass direkter\nEinfluss auf das Verfahren genommen wird, wenn ein Verfahrensfehler erkannt wird.\nDies hat der Beschwerdeführer getan, und in Absprache mit dem Versammlungsleiter\nwurde der angebliche Fehler, soweit dieser konkret benannt worden war, ausgeräumt.\nDass dieser in den Augen des Beschwerdeführers noch immer bestanden hätte, lässt\nsich dem Protokoll gerade nicht entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass der\nVersammlungsleiter den Beschwerdeführer fälschlicherweise belehrte, eine allfällige\nEinsprache wegen Verfahrensmängeln müsse nach Art. 47 GG am Schluss der\nVerhandlung erhoben werden (statt: bis Verhandlungsschluss).\n\n2.8.\nAls Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die\nAbstimmungsbeschwerde eingetreten ist. Inwiefern die Tonaufnahme der Verhandlung,\nderen Beizug der Beschwerdeführer verlangt, an diesem Ergebnis etwas ändern\nkönnte, wird weder konkret dargetan noch ist dies sonstwie ersichtlich, zumal das\nProtokoll als eigentliches Wortprotokoll abgefasst ist. Auf die Abnahme dieses\nBeweises kann daher in zulässiger sog. antizipierter Beweiswürdigung verzichtet\nwerden. Das Gericht kann nämlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es\naufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne\nWillkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen\nnicht geändert (statt vieler vgl. BGE 131 I 153 E. 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\nDie Vorinstanz äusserte sich – im Sinne einer Eventualbegründung – auch zur Sache\nselbst und kam zum Schluss, dass die Abstimmungsbeschwerde ohnehin abzuweisen\ngewesen wäre. Darauf ist im Folgenden kurz einzugehen.\n\n3.1.\nDer Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung sei – so die Vorinstanz – kein\nOrdnungsantrag, über den sofort abgestimmt werden müsse. Das Gesetz bestimme\nnicht näher, wann über einen derartigen Antrag abzustimmen sei. Es obliege dem\nVersammlungsleiter, die Abstimmung im Hinblick auf die ordnungsgemässe Erledigung\nder Geschäfte und unter Berücksichtigung des Beratungsablaufes durchzuführen.\nAuch sei es während der Beratung jederzeit zulässig, eine Urnenabstimmung zu\nbeantragen. Wesentlich sei einzig, dass die Bürgerversammlung die\nSchlussabstimmung über die Vorlage noch nicht durchgeführt habe, denn diese sei\nGegenstand einer allfälligen Urnenabstimmung.\n\n"}