{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\nDie Pflicht, Verfahrensmängel der genannten Art in der Bürgerversammlung selbst zu\nrügen, ist Ausdruck von deren Unmittelbarkeit, entspricht dem (auch Private\nverpflichtenden) Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der\nBundesverfassung, SR 101, BV) und dient der Verfahrensökonomie. Die Rüge erlaubt\nder Versammlungsleitung, auf Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällig\nnotwendige Korrekturen vorzunehmen. Der allgemeine Grundsatz, dass Fehler im\nVorfeld von Abstimmungen und Wahlen sofort nach ihrer Entdeckung zu monieren\nsind, wird so auf die besonderen Verhältnisse der Bürgerversammlung angewendet.\nDie Rügepflicht bedingt weder, dass in der Versammlung eine Beschwerde\nangekündigt wird, noch, dass die Rüge rechtlich begründet wird. Hingegen muss der\nbeanstandete Fehler bezeichnet und – wenn möglich – die Verbesserungsmassnahme\ngenannt werden. Unterlässt der Stimmberechtigte eine Beanstandung, obwohl eine\nentsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann er\nsich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig\nzustande gekommen sei. Nicht jede Äusserung eines auf der unterlegenen Seite\nstehenden Stimmberechtigten ist (im Nachhinein) als Rüge zu qualifizieren: Allgemeine\nKritik an der Versammlungsführung ist keine Rüge. Auch ein Antrag zum Verfahren, der\ndann nicht befolgt wurde, ist keine Rüge. Es ist vielmehr mit einem Mindestmass an\nBestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Vorbereitung\noder Durchführung einer Abstimmung ein Verfahrensfehler moniert wird. Die\nZumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des\nEinzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht,\ndie mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung korrigiert\nwerden könnten, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeindevertretern beanstandet wird (BGer 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 3.2.3, in:\nZBl 199/2018 S. 298 sowie 1C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.3). Von der sofortigen\nRügepflicht entbindet nicht, wenn an der Versammlung der Antrag auf Abbruch gestellt\nwird, weil die Teilnehmenden aufgrund der langen Dauer übermüdet seien. Ebenso\nwenig gelten eine psychische Blockade, fehlender Mut oder die eigene Müdigkeit\ninfolge vorgerückter Stunde als Befreiungsgrund (zum Ganzen vgl. GVP 2005 Nr. 1;\nBGer 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563; 1C_582/2016\nvom 5. Juli 2017 E. 2.4, in: ZBl, 119/2018 S. 298; 1C_528/2017 vom 1. Juni 2018 E.\n5.2, in: ZBl 120/2019 S. 192; je mit Hinweisen; H. R. Thalmann, Kommentar zum\nZürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl. 2000, N 4.2.1.1 f. zu § 151 [alt] und Ergänzungsband,\nZürich 2011, N 5 zu § 151a mit Hinweisen; Hiller, a.a.O., S. 68).\n\n2.5.\nDie Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid damit begründet, die\nAbstimmungsbeschwerde enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer\noder andere Versammlungsteilnehmer an der Bürgerversammlung Verfahrensfehler\ngerügt hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar während der Versammlung eine\nBeschwerde angekündigt und am Schluss eine (unbegründete) Einsprache erhoben. Er\nhabe jedoch nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Bestimmtheit und\nDeutlichkeit zum Ausdruck geltend gemacht, dass die Abstimmung mit einem\nVerfahrensfehler behaftet sei. Er habe damit eine rasche Klarstellung der\nFörmlichkeiten und eine allfällige Korrektur des Verfahrens verunmöglicht und somit\nsein Beschwerderecht verwirkt. Auch sei in der Beschwerde nicht dargetan worden,\nweshalb es dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei,\nVerfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen. Erst nachdem die\nBeschwerdebeteiligte in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 ausgeführt habe, der\nBeschwerdeführer habe an der Versammlung \"einzig den (angeblichen)\nVerfahrensfehler, dass über den Antrag auf Urnenabstimmung nicht umgehend\nabgestimmt worden sei\" gerügt, habe der Beschwerdeführer eingeräumt,\nVerfahrensmängel zwar unterschwellig wahrgenommen und deshalb auch früh eine\nBeschwerde angekündigt zu haben. Er sei jedoch ausserstande gewesen, die Mängel\npräzise zu benennen und zu rügen, weil ihn der Verlauf der Versammlung phasenweise\nirritiert und nachdenklich gestimmt habe. Die Beschwerdebeteiligte habe daraufhin\nfestgehalten, es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, die von ihm\nbehaupteten Verfahrensmängel während der Gemeindeversammlung konkret zu rügen\n(vgl. act. 2 E. 4).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.6.\nZu entscheiden ist, ob die Vorinstanz zur Recht nicht auf die Abstimmungsbeschwerde\neingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht – nachdem er im vorinstanzlichen\nVerfahren ursprünglich diverse Rügen erhoben hatte – nur mehr geltend, die materielle\nDiskussion über das Bauprojekt C.__ sei – in Missachtung seines Antrages – durch den\nVersammlungsleiter \"abgeklemmt\" worden und er habe nicht damit rechnen müssen,\ndass die fehlende Begründung seiner an der Versammlung vorgebrachten Rüge zu\neinem Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führen würde.\n\n"}