{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\nDie Beschwerdebeteiligte ist als Kirchgemeinde mit Bürgerversammlung organisiert\n(Art. 3 der Gemeindeordnung vom 25. Juni 2015, act. 8/9). Soweit die als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften die Beschlussfassung\nan der Bürgerversammlung vorsehen und – wie das hier der Fall ist – keine eigenen\nVorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes über das\nVerfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss an (Art. 5 des Gesetzes über die\nöffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, sGS 171.0, RGG; vgl.\nbereits den pauschalen Verweis auf die subsidiäre Anwendung der Vorschriften des\nkantonalen Rechts in Art. 71 Abs. 1 VKK). Einschlägig für die Durchführung der\nKirchbürgerversammlung sind somit insbesondere die Art. 22 ff. des\nGemeindegesetzes (sGS 151.2, GG).\n\n2.2.\nDie Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit das\nGemeindegesetz kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht. Sachabstimmungen\nwerden an der Urne vorgenommen, wenn ein Referendumsbegehren zustande\ngekommen ist, wenn die Gemeindeordnung es vorsieht (der Rat kann die Vorlage\ndennoch einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder\nÄnderung beantragen) oder wenn an der Bürgerversammlung die Mehrheit es\nbeschliesst (wenn von der Gemeindeordnung vorgesehen, kann auch eine Minderheit\ndie Urnenabstimmung verlangen). Die Vorlage kann auch in diesem Fall einer\nBürgerversammlung unterbreitet werden; diese kann die Rückweisung, Verschiebung\noder Änderung beschliessen (zum Ganzen vgl. Art. 26 Abs. 1 und 3 GG). Der Rat setzt\nOrt und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest (Art. 28 Abs. 1 und 4 GG). Die\nBürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter\nAngabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht (Art. 29 Abs. 1 GG). Die\nVorsitzende oder der Vorsitzende des Rates leitet die Versammlung und sorgt für die\nordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b GG). Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt, sofern die\nBürgerversammlung keine andere Reihenfolge beschliesst (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Die\nStimmberechtigten können Ordnungs- und Änderungsanträge stellen.\nOrdnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie\nAnträge auf Schluss der Rednerliste, Schluss der Diskussion oder Rückkommen. Sie\nwerden sofort behandelt (Art. 37 Abs. 1 und 2 GG). Stimmberechtigte können sodann\nzu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen. Liegen mehrere solche Anträge zu\neinem Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis\nein bereinigter Hauptantrag verbleibt. Der bereinigte Hauptantrag wird alsdann der\nSchlussabstimmung unterstellt (vgl. Art. 38 GG). Zur Diskussionsordnung hält Art. 39\nGG fest, dass die Anträge des Rates verlesen und wenn nötig erläutert werden. Die\nStimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und\nNichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen (Art. 39 Abs. 1\nund 2 GG). Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten,\nRückweisung oder Verschiebung ab (Art. 40 GG). Stimmberechtigte können bis\nVerhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen\nRechtsverletzungen erheben. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter\nentscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine\nAbstimmung wiederholt wird (Art. 47 Abs. 1 und 2 GG).\n\n2.3.\nUnter dem Titel \"Staatsaufsicht\" (Art. 155 ff. GG) finden sich die Bestimmungen zum\nRechtsschutz. Mit \"Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln\" (Marginalie\nvon Art. 164 GG) können Stimmberechtigte Abstimmungen wegen Verfahrensmängeln\nbei der Vorbereitung und Durchführung anfechten. Zuständig im konkreten Fall ist die\nVorinstanz (Art. 41 VKK). Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als\nBeschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn\nder Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich\nwar, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen (vgl. Art. 164 Abs. 1 und 2\nGG). Dementsprechend sieht Art. 47 GG vor, dass Stimmberechtigte bis\nVerhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen\nRechtsverletzungen erheben können.\n\n2.4.\nArt. 164 GG regelt damit die Stimmrechtsbeschwerde im engeren Sinn. Mit dieser\nkönnen Verfahrensmängel gerügt werden, die bei der Vorbereitung oder Durchführung\nder Abstimmung vorgekommen sind. Als solche beeinträchtigen sie die freie\nWillensbildung und unverfälschte Stimmabgabe und damit die politischen Rechte jedes\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinzelnen (vgl. Ch. Hiller, Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 96). Die\nWillensbildung und -kundgabe der Stimmberechtigten soll ungehindert und frei von\nunzulässigen Beeinflussungen erfolgen können. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann\ndaher bspw. gerügt werden, die aktive oder passive Stimmberechtigung sei verletzt,\ndie Aktivbürgerschaft sei unrichtig zusammengesetzt, eine Unterschriftensammlung für\neine Initiative oder ein Referendum sei behindert worden, eine Behörde habe\nunzulässige Propaganda betrieben oder ein Abstimmungsergebnis sei nicht korrekt\nermittelt worden (Hiller, a.a.O., S. 102 ff.). Als Verfahrensfehler bei Wahlen und\nAbstimmungen gelten etwa eine verspätete Ankündigung einer Abstimmung oder das\nunvollständige Verteilen von Abstimmungsmaterial, eine fehlerhafte Ermittlung des\nabsoluten Mehrs, Unregelmässigkeiten bei der Stimmabgabe oder formelle\nUnregelmässigkeiten in der Leitung einer Gemeindesversammlung (Hiller, a.a.O.,\nS. 126 ff. mit Hinweisen).\n\n"}