{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\nB.\nMit Eingabe vom 15. April 2019 erhob A.__ beim Administrationsrat des Katholischen\nKonfessionsteils des Kantons St. Gallen Abstimmungsbeschwerde mit den Anträgen,\ndie Abstimmung über den Antrag, das Projekt \"C.__\" an die Urne zu verweisen, sei als\nungültig zu erklären und zu wiederholen und – als Folge davon und wegen der\nungeklärten Mehrheitsverhältnisse bei der Schlussabstimmung zum Projekt \"C.__\" – sei\nauch diese als ungültig zu erklären und zu wiederholen (act. 8/1). Der\nKirchenverwaltungsrat beantragte für die Kirchgemeinde B.__, die\nAbstimmungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Von den\nbeschwerdeweise geltend gemachten Verfahrensfehlern habe A.__ an der\nVersammlung einzig gerügt, dass über den Antrag auf Urnenabstimmung nicht\nunmittelbar nach Antragstellung abgestimmt worden sei. Auf die Beschwerde sei mithin\nnur insoweit einzutreten, und sie sei auch diesbezüglich unbegründet (act. 8/3).\n\nNach einem weiteren Schriftenwechsel trat der Administrationsrat mit Entscheid vom\n13. August 2019 auf die Abstimmungsbeschwerde nicht ein mit der Begründung, A.__\nhabe zwar während der Versammlung eine Beschwerde angekündigt und am Schluss\neine (unbegründete) Einsprache erhoben. Er habe jedoch nicht mit dem erforderlichen\nMindestmass an Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die\nAbstimmung mit einem Verfahrensfehler behaftet sei. Er habe somit eine rasche\nKlarstellung der Förmlichkeiten und eine allfällige Korrektur des Verfahrens\nverunmöglicht und damit sein Beschwerderecht verwirkt. Überdies sei nicht gesetzlich\ngeregelt, bis wann ein Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung gestellt\nwerden könne. Ein solcher könne zu einem beliebigen Zeitpunkt der Beratung gestellt\nwerden. Es obliege dem Versammlungsleiter, die Abstimmung darüber im Hinblick auf\ndie ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und unter Berücksichtigung des\nBeratungsablaufs durchzuführen. Wesentlich (und eingehalten) sei jedoch, dass die\nBürgerversammlung die Schlussabstimmung über die Vorlage in diesem Zeitpunkt\nnoch nicht durchgeführt habe. Über den Ordnungsantrag A.__s auf Schluss der\nDiskussion sei sodann sofort und korrekt abgestimmt worden (vgl. act. 2).\n\nC.\nGegen den Entscheid des Administrationsrates (Vorinstanz) erhob A.__\n(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2019 und Ergänzung vom 27.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSeptember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1\nund 5). Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid (und damit auch die mit\nseiner Abstimmungsbeschwerde angefochtenen Beschlüsse der\nKirchgemeindeversammlung) seien aufzuheben, eventuell sei der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen. Die Vorinstanz teilte am 24. Oktober 2019 den Verzicht auf eine\nVernehmlassung mit (act. 7). Der Kirchenverwaltungsrat, vertreten durch Rechtsanwalt\nDr. Armin Bossart, nahm für die Katholische Kirchgemeinde B.__\n(Beschwerdebeteiligte) am 5. Dezember 2019 zur Beschwerde Stellung (act. 13). Er\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 13). In\nweiteren Eingabe hielten der Beschwerdeführer und die Beschwerdebeteiligte an ihren\nStandpunkten fest (act. 15, 19 und 22).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\nist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerde wurde mit Eingabe vom 4. September 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 27. September 2019 in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie\nmit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2.\nStreitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene\nAbstimmungsbeschwerde eingetreten ist.\n\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin ist eine Kirchgemeinde. Dabei handelt es sich um eine\nöffentlich-rechtliche (Gebiets-) Körperschaft, der die in ihrem Gebiet wohnhaften\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKatholiken römisch-katholischen Bekenntnisses angehören (Art. 55 Abs. 1 und 2 der\nVerfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen, sGS 173.5, VKK).\nDer Entscheid über die Erstellung, die Renovation und den Abbruch von Bauten liegt\nim Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft als Organ der Kirchgemeinde (Art. 61 Abs. 1\nlit. f VKK). Die Kirchgemeinde ist im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons und des\nKonfessionsteils autonom (Art. 57 VKK). In der Gemeindeordnung legt die Bürgerschaft\nim Rahmen der kantonalen Gesetzgebung die Organisationsform fest (Art. 61 Abs. 1 lit.\na in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VKK); diese bedarf der Genehmigung durch den\nAdministrationsrat (Art. 70 Abs. 1 lit. a VKK).\n\n"}