{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-190_2020-02-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6433&type=1563347022&cHash=3c1d3b1917b20e0babc119936049a248", "Checksum": "8b90d1579902c68b2c60d628ff249e7b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:05", "Checksum": "1da4dddc4b6ad285fb954e8a638e7b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.02.2020 B 2019/190\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/190\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.03.2020\nEntscheiddatum: 19.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2020\nPolitische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art.\n5 RGG (sGS 171.0) in Verbindung mit Art. 164 und 22 ff. GG (sGS 151.2).\nBestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG.\nDas Beschwerderecht ist verwirkt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem\nVorgehen des Versammlungsleiters an der Versammlung einverstanden\nerklärt hat und die weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an\nder Versammlung gerügt worden sind (E. 2). In der Sache wäre die\nAbstimmungsbeschwerde ohnehin unbegründet (E. 3). Dass in der\nVersammlung ein Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung gestellt\nworden ist, schliesst eine anschliessende Diskussion (auch) zur Sache – im\nkonkreten Fall zu einem Kreditbegehren – nicht aus (Verwaltungsgericht, B\n2019/190).\n\nEntscheid vom 19. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Wehrle\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAdministrationsrat des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen,\nKlosterhof 6a, 9000 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKatholische Kirchgemeinde B.__, Kirchenverwaltungsrat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Armin Bossart, Schmiedgasse 28, Postfach 546,\n9004 St. Gallen,\n\nGegenstand\n\nAbstimmungsbeschwerde\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nAm 7. April 2019 fand die ordentliche Kirchbürgerversammlung der katholischen\nKirchgemeinde B.__ statt (Protokoll in act. 8/8). Das Traktandum Nr. 4 hatte einen\nBaukredit über CHF 13'271'000 für den Neubau \"Haus C.__\" in B.__ zum Gegenstand.\nUnmittelbar nach Eröffnung der Diskussion stellte die Kirchbürgerin E.__ den Antrag,\ndie Sachabstimmung sei an der Urne vorzunehmen. Der Versammlungsleiter – der\ndamalige Kirchenverwaltungsratspräsident D.__ – stellte sogleich in Aussicht, dass vor\nder Abstimmung über den Kreditantrag über den Antrag auf Urnenabstimmung\nabgestimmt werde. Gleichzeitig empfahl er, diesen Antrag abzulehnen. In der Folge\nergriffen weitere Bürgerinnen und Bürger der Kirchgemeinde das Wort. Sie äusserten\nsich zunächst zur beantragten Urnenabstimmung, dann aber auch immer mehr zur\nKreditvorlage an sich. Schliesslich meldete sich A.__ mit einem von ihm als\n\"Ordnungsantrag\" bezeichneten Votum. Er führte aus, nachdem ein Antrag auf\nUrnenabstimmung gestellt worden sei, hätte man seiner Meinung nach nur noch\ndarüber und nicht mehr über das Projekt selbst diskutieren dürfen. Er verlange, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Abstimmung über diesen Antrag vor der materiellen Diskussion über das Projekt\ndurchgeführt werde. Es folgte ein Wortwechsel zwischen A.__ und dem\nVersammlungsleiter. A.__ betonte mehrfach, dass seiner Meinung nach nur über die\nFrage der Urnenabstimmung hätte diskutiert werden dürfen. Das Ende dieser\nDiskussion ist wie folgt protokolliert worden:\n\nD.__:\n\n[…] Es gibt nur drei Ordnungsanträge. Schluss der Rednerliste, Schluss der Diskussion\nund Rückkommen. Über die muss der Versammlungsleiter unverzüglich abstimmen\nlassen, alle anderen werden im Sinne der Schlussabstimmung, zuerst der Antrag aus\nder Bürgerschaft, vorgestellt dem Antrag des Rates [zur Abstimmung gebracht]. Ich\nwerte deinen Antrag als Ordnungsantrag, dass wir jetzt die Diskussion beenden und\nüber diesen Antrag muss die Bürgerschaft abstimmen. Ist das in deinem Sinne?\n\nA.__:\nJa und im Übrigen kündige ich eine Beschwerde an.\n\nD.__:\nDas müsstest du am Schluss der Versammlung nach Art. 47 Gemeindegesetz tun.\nDann stelle ich, wie es der Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen vorsehen,\nden Ordnungsantrag von A.__ zur Debatte, also dass wir jetzt die Debatte und\nRednerliste beenden. Wer dem Antrag zustimmen möchte, zeige das durch\nHanderheben.\n\nDie Mehrheit stimmte diesem Ordnungsantrag zu. Nach dem so herbeigeführten Ende\nder Diskussion liess der Versammlungsleiter über den Antrag betreffend Durchführung\neiner Urnenabstimmung abstimmen. Dieser Antrag wurde mit 166 zu 168 Stimmen\nabgelehnt. Daraufhin liess der Versammlungsleiter über den Baukredit abstimmen, dem\nmit klarer Mehrheit zugestimmt wurde. Bevor er die Versammlung für beendet erklärte,\nführte D.__ aus: \"Wer nach Artikel 47 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen\neinen Einspruch wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen an der\nheutigen Versammlung erheben will, muss das jetzt tun\". A.__ meldete eine Einsprache\nan. Der Einladung des Versammlungsleiters, seine Einsprache zu begründen, folgte er\nnicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}