2.2. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1'000 trägt die Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 4'680 (inkl. Barauslagen; zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auf CHF 2'080 für das Rekursverfahren und ohne Mehrwertsteuer für CHF 2'600 für das Beschwerdeverfahren). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14