CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter demnach mit CHF 4'500 zuzüglich CHF 180 Barauslagen (vier Prozent von CHF 4'500, Art. 28bis Abs. 1 HonO), insgesamt also mit CHF 4'680, zu entschädigen. Dass der Rechtsvertreter die Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zuzüglich Mehrwertsteuer beantragte, schadet nicht, da der Antrag noch vor Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung am 1. Januar 2019 gestellt wurde. Die Entschädigung von CHF 2'080 für das Rekursverfahren ist daher zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer und die CHF 2'600 für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ohne Mehrwertsteuer zu entschädigen.