4.2. Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Nachdem die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, sind die Kosten für das Rekursverfahren von CHF 1'000 bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung zu verzichten.