In diesem Sinne bleibt es auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Einbürgerung der Beschwerdeführerin selbst vorzunehmen. Daher ist die vorliegende Streitsache – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zur Fortführung des Einbürgerungsverfahrens bzw. zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens an den Einbürgerungsrat der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und dieser hat der Einbürgerung zuzustimmen (Art. 19 Abs. 3 BRG und Art. 20 Abs. 2 lit. d BRG). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.