Nach Art. 34 Abs. 3 BRG weist das zuständige Departement die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt. In diesem Sinne bleibt es auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, die Einbürgerung der Beschwerdeführerin selbst vorzunehmen.