Es ist daher klar unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die Einbürgerung zu verweigern (vgl. BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.6). Damit überschritt die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ihr Ermessen, anstatt ihn mit sachlichen Kriterien zu begründen, und verletzte die einschlägigen Bestimmungen des BRG bzw. BüG. Dem Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin ist demnach zuzustimmen. Folglich erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.