3.9. Das Manko der Teilnahme am öffentlichen Geschehen, welches lediglich ein Kriterium hinsichtlich der Vertrautheit darstellt, wird durch die Erfüllung der übrigen Kriterien (Interesse und Wissen am öffentlichen Geschehen, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie die Kriterien zur Eignung nach aArt. 13 BRG) mehr als aufgewogen. Es ist daher klar unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die Einbürgerung zu verweigern (vgl. BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.6).