Vorinstanz 10/16 und act. 3), was der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht abgesprochen werden kann. Im Übrigen würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass die Beschwerdeführerin, welche in der Gemeinde aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung unterhält (vgl. BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.5.1). 3.8. Bei der Beurteilung der Integration als Ganzes dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem