Mit diesem Wissen zeigte sie einerseits, dass sie sowohl mit den schweizerischen als auch örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Andererseits ist sie bei Erhalt des Bürgerrechts ausreichend vorbereitet, ihre politischen Rechte auszuüben. Weiter gehört zur Vertrautheit auch die Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (Referenzpersonen gemäss dem Einbürgerungsgesuch, act. Vorinstanz 10/16 und act. 3), was der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht abgesprochen werden kann.