Denn es gibt auch viele Schweizerinnen und Schweizer, die, sei es aufgrund ihres Charakters, sei es aufgrund bestimmter Lebensumstände, nicht aktiv auf Gemeindeebene mitwirken, deren Selbstverständnis als Bürgerinnen und Bürger dieses Landes aber deswegen nicht in Frage steht (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3). Des Weiteren stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Integration in Form der Teilnahme am lokalen kulturellen und sozialen Leben, beispielsweise in einem Verein, bei Wochenaufenthaltern und/oder auch bei jüngeren Leuten noch der heutigen Lebensrealität entspricht (vgl. B. von Rütte, in: Anwaltsrevue 5/2017, Das neue Bürgerrechtsgesetz, S. 208).