Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werfen der Beschwerdeführerin jedoch vor, dass zur Vertrautheit zwingend die Teilnahme am öffentlichen Geschehen gehöre. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie weder in einem Dorfverein mitwirkt noch andere Angebote der Gemeinde wahrnimmt oder an lokalen Anlässen teilnimmt. Sie begründet dies damit, dass sie aus beruflichen Gründen keine Zeit für Freizeitaktivitäten im Ort finde. Bezüglich der Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen gilt festzuhalten, dass diese nicht zum ausschlaggebenden Integrationsmerkmal erhoben werden dürfen (BGE 138 I 242 E. 5.3).