Der Wohnsitz an sich wird von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt und bildet daher auch nicht Streitgegenstand. Bereits aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens in der Gemeinde wohnt, mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen aufgewachsen ist und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen musste, kann ihr eine Verbundenheit mit den örtlichen Verhältnissen nicht abgesprochen werden (BGer 1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte