3.7. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen in der Gemeinde aufgewachsen. Ihre beste Freundin lebt in der Gemeinde und sie pflegt weitere Kontakte zu Einheimischen in umliegenden Gemeinden (Referenzpersonen gemäss dem Einbürgerungsgesuch, act. Vorinstanz 10/16 und act. 3: zulässiges Novum, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101, EMRK). Sie hat hier die Schule besucht und während der Lehre ein Praktikum im Altersheim A.__ absolviert. Obwohl sie nach ihrer Ausbildung erst eine Anstellung in F.__, anschliessend in den Kliniken R.__ und nun in W.__ gefunden hatte, behielt sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde.