In aArt. 14 BRG wird das Vertrautsein mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen verlangt. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass Kenntnisse über das öffentliche Geschehen, die Grundsätze des Staatsaufbaus und der Geschichte dazugehören. Diese Bestimmungen sollen die Anforderungen an das Vertrautsein verdeutlichen und gehen über das Erfordernis der Integration nach aArt. 13 BRG hinaus (Botschaft, Ziff. 4.2.3, S. 15).