Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.4, 1D_6/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.4, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1D_1/2017 vom 24. Mai 2017 E. 7.4.2, BGE 141 I 60 E. 3.5).