Im Kontext der Einbürgerungsvoraussetzung der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen könne eine verfassungskonforme Interpretation von aArt. 14 BRG in einer Zeit vorausgesetzter beruflicher und ausbildungsmässiger Mobilität nur heissen, dass auf die besonderen Verhältnisse und Lebenslage eines jungen Menschen, der am Ort aufgewachsen sei, Rücksicht genommen werden. Es werde betont, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht arbeiten müsse, viele Wochenenden am Wohnort verbringe. Sicher würden auch enge Bezugspersonen ausserhalb der Wohnortregion wohnen. Sie habe aber doch einen Teil ihres Beziehungsnetzes am Ort und in der Region.