vorzuwerfen, weil sie aus beruflichen und ausbildungsmässigen Gründen Wochenaufenthalterin sei. Zudem sei es willkürlich, ihr mangels Intensität der Beteiligung am öffentlichen Leben die mangelnde Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen abzusprechen. Das Kriterium der Lebensform gemäss Art. 8 BV möge historisch auf andere Konstellationen zugeschnitten gewesen sein. Im Kontext der Einbürgerungsvoraussetzung der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen könne eine verfassungskonforme Interpretation von aArt.