Diese habe die Erfüllung des Eignungskriteriums der Vertrautheit anhand verschiedener Merkmale beurteilt. Dabei falle insbesondere der langjährige Wochenaufenthalt ausserhalb von X.__, die Wohnsituation in X.__, ihr offen bekundetes Desinteresse am öffentlichen Geschehen in X.__ und entsprechendes Fehlen jeglicher Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in X.__ ins Gewicht. Der Beizug des Kriteriums der Vertrautheit sei rechtmässig und könne bei gegebenen Voraussetzungen auch als alleiniger Ablehnungsgrund herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin habe demnach im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt.