Ein solches sei anhand der Akten bei der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Einbürgerungstest bestanden habe, ausserhalb des Wohnortes über ein soziales Netzwerk verfüge, beruflich gut verankert sei, ihre Deutschkenntnisse und die finanziellen Verhältnisse tadellos seien, sprächen diese Umstände zwar für die Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerischen Verhältnisse. Der Beschwerdegegnerin stehe es jedoch frei, die Integrationserfordernisse zusätzlich auf die lokale Ebene auszudehnen. Diese habe die Erfüllung des Eignungskriteriums der Vertrautheit anhand verschiedener Merkmale beurteilt.