3.5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die formellen wie auch den grössten Teil der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrautheit im Sinne der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nach aArt. 14 lit. a BRG erfüllt. Die Vorinstanz gestand im angefochtenen Entscheid ein, dass der Beschwerdeführerin © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte