Der Bund hat sich darauf beschränkt, Mindestvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der bundesrechtlichen Einbürgerungsbewilligung im BüG (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, nachfolgend: aBüG) zu umschreiben: Wer um Einbürgerung ersucht, muss während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 15 aBüG) und dazu geeignet sein (Art. 14 aBüG). Gemäss Art. 14 aBüG gehört zu den materiellen Voraussetzungen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit.