Grundsätzlich ging das erste Gesuch demnach vor Inkrafttreten der Totalrevision des BüG und der Teilrevision des BRG ein. Allerdings ist die vorliegend massgebende Gesetzesbestimmung Art. 14 Abs. 1 lit. a BRG sowohl in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 gültigen Version des BRG als auch in der Fassung ab 1. Januar 2018 identisch. Insofern kann davon abgesehen werden, näher auf das massgebende Datum des Einbürgerungsgesuchs einzugehen. 3.