50 Abs. 2 BüG gelten für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch die Bestimmungen nach dem bisherigen Recht. Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Mai 2016 ein Gesuch um Einbürgerung. Dieses wurde zwar entgegengenommen und mit einem Eingangsstempel versehen, jedoch ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb es nicht weiterbearbeitet wurde. Ein weiteres Gesuch liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst mit Eingabe vom 15. März 2018 zukommen. Grundsätzlich ging das erste Gesuch demnach vor Inkrafttreten der Totalrevision des BüG und der Teilrevision des BRG ein.