Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beschränkte sich auf wenige Ergänzungen. Mit Eingabe vom 27. September 2019 ersuchte die Beschwerdegegnerin ebenfalls um Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 eine Vernehmlassung ein. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte