mehr als aufgewogen. Es ist daher unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die Einbürgerung zu verweigern. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/189). Entscheid vom 30. April 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte M.__, Beschwerdeführerin,